Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Basketball Supporters 48“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48301 Nottuln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Nottuln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem des Basketballsports im westfälischen Münsterland, insbesondere in der Baumbergeregion.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation regelmäßiger und offener Trainingszeiten für Jugendliche und Erwachsene,
b) Organisation von zusätzlicher Trainings für Kinder, in denen die Korbanlage auf ein tieferes Niveau gestellt wird,
c) Veranstaltung von 3x3 Streetbasketball-Turnieren für Kinder,
d) Veranstaltung von 3x3 Streetbasketball-Turnieren für Erwachsene,
e) Konzeption, Planung und Errichtung einer Basketballanlage sowie deren Pflege, Wartung und Planung eines evtl. weiteren Ausbaus;

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber der antragstellenden Person nicht begründet werden.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht beglichen hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und – soweit möglich – das Vereinsleben durch Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem KassenwartIn.
(2) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder;

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführerin sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
f) Auflösung des Vereins;

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über nicht aufgenommene oder erstmalig in der Versammlung gestellte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer es geht um Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer durch die Versammlung gewählten Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, für Zweckänderung oder Vereinsauflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Über den Ablauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer*in und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, sofern keine anderen Personen von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Basketballsports in Nottuln.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.